Erbrecht

Digitale Welt
und Erbrecht

Spätestens seitdem der Facebook-Fall öffentlich wurde, ist die Diskussion über den sog. digitalen Nachlass wieder entflammt.
Der Begriff des digitalen Nachlasses ist nicht klar definiert, gemeint ist aber jedenfalls das digitale Vermögen, also Urheberrecht, Rechte an Websites, Domains sowie sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Providern und dem Erblasser hinsichtlich der Nutzung des Internets selbst , aber auch hinsichtlich diverser Internetangebote (z.B. Verträge über den Zugang zu und Dienste auf sozialen Netzwerken, E-Mail-Dienste. Internetportale usw.) und erfasst damit auch die Gesamtheit aller Accounts und Daten des Erblassers im Internet. Es geht um den gesamten digitalen Lebensbereich einer Person.

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes am 12.7.2018 (BGH III ZR 183/17) steht zumindest fest, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem Sozialen Netzwerk vererbbar ist. Bis dahin hatte sich im vorliegenden Fall Facebook geweigert, den Erben den Zugang zu gewähren. Während der tatsächlich vorhandene reale Nachlass noch ganz gut erfasst werden kann, ist der digitale Nachlass ein sehr weites Feld. Jeder der im Internet unterwegs ist, sollte sich also nicht nur darum kümmern, wie nach seinem Tod mit dem realen Nachlass umgegangen wird, sondern auch um die Frage, was mit seinem digitalen Nachlass geschehen soll und ggf. wie derjenige der sich später kümmern soll, auch an die Daten herankommt. Es ist auch zu regeln, wer ggf. eingesetzt wird, dies kann der Erbe, aber auch ein Dritter sein.

Hierbei ist bereits das Auffinden aller digitalen Hinterlassenschaften des Erblassers eine große Herausforderung und höchst problematisch. Häufig sind bereits Verträge nur im Internet geschlossen worden und finden sich nicht in Papierform zu Hause. Eine Suche ohne Anhaltspunkte im weltweiten Netz ist schlicht nicht lösbar.

Problematisch ist nach dem Auffinden aber auch, wie der Erbe oder ein anderer Dritter, nach dem Tod des Erblassers an die Daten herankommt. Sind diese passwortgeschützt, benötigt er die Passwörter, sind Zugangsdaten erforderlich, benötigt er diese. Auch im Rahmen von Vorsorgevollmachten sollten ggf. Regelungen getroffen werden.
Auch wenn die Diskussion über den Umgang mit dem digitalen Nachlass erst richtig angefangen hat und sicherlich auch fortlaufend neue Erkenntnisse gewonnen werden, ist anzuraten, sich mit diesem Thema bereits jetzt zu beschäftigen und Reglungen sowohl für den Vorsorgefall, erst recht aber für den Erbfall zu treffen.

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