Rechtsgebiet

Erbrecht

Anwaltskanzlei Böhm

Erbrecht, Vermögensaufbau- und

Weitergabe

Vermögensaufbau und Vermögensweitergabe sind gerade in der heutigen Zeit wichtige Themen. Das Erbrecht bietet die Möglichkeit, das zu Lebzeiten erwirtschaftete Vermögen nach dem Tod an Dritte, die Erben weiterzugeben. Dabei gilt es das Ergebnis zu erzielen, das Sie sich wünschen, Erbstreitigkeiten gering zu halten und die Auswirkungen auf die Erben und weiteren Familienmitglieder zu beachten.

Planung der Vermögensvorsorge

Wir besprechen Vor-/ Nachteile der Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten oder im Todesfall. Welche Absicherungen sind z.B. bei der Übertragung von Grundeigentum zu Lebzeiten sinnvoll. Sind Wohnrechte / Nießbrauch / Rückübereignung / Schutz vor Insolvenz notwendig?

Beratung & Planung der Unternehmensnachfolge

Ziel der Beratung und ggf. auch Vertretung sind langfristige und kurzfristige Entscheidungen in wirtschaftlicher, finanzieller, steuerrechtlicher und rechtlicher Hinsicht. Dabei sind die Sicherung der Fortführung des Unternehmens genauso zu beachten, wie die Absicherung des Firmeninhabers.

Erstellung von Testamenten

Die Übertragung von Vermögen von Todeswegen ist individuell von den Familienverhältnisses und dem Vermögen abhängig. Ihr Wille steht im Vordergrund. Stimmt dieser mit der gesetzlichen Erbfolge nicht überein, ist ein Testament / Erbvertrag nötig. Es können neben Erbeinsetzungen (Vor- und Nacherbschaft) und Teilungsanordnungen auch Vermächtnisse, Auflagen sowie eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Testamentsvollstreckung

Um die Anordnungen des Erblassers in seinem Testament durchzusetzen und ggf. auch Streit der Erben zu vermeiden, kann eine Testamentsvollstreckung vom Erblasser angeordnet werden. Dabei kann er eine bestimmte Person benennen oder durch das Nachlassgericht einsetzen lassen. Hier sind u.a. die Interessenlagen der beteiligten Personen, die Qualifikation des Testamentsvollstreckers, je nach Aufgabe und ggf. auch dessen Vergütung zu beachten.

Erbscheinsverfahren

Zunächst sind häufig Testamente nicht eindeutig, so dass diese auszulegen sind und hierüber Streit entsteht. Wir beraten und vertreten im Erbscheinsverfahren den Antragsteller beim Antrag und weiteren Schriftverkehr. Ebenso beraten und vertreten wir diejenigen, die sich gegen einen Antrag zur Wehr setzen wollen.

Erbenermittlung

Sind Erben im Erbfall nicht aufzufinden, helfen wir bei der Ermittlung und Suche nach Erben.

Erbschafts- & Schenkungssteuer

In Erbfällen sind abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis des Erben oder Vermächtnisnehmers zum Erblasser bestimmte Beträge von der Erbschaftssteuer ausgenommen. Soweit der Erbteil/ das Vermächtnis diese Beträge übersteigt, fällt eine Erbschaftssteuer an. Gleiches gilt bei Schenkungen. Wir helfen bei der Erstellung der Erbschaftssteuer- / Schenkungssteuererklärung. Für die Ermittlung der Steuerhöhe sind u.a. Grundstücke und Betriebsvermögen zu bewerten. Hierzu sollten Sie sich rechtzeitig beraten lassen.

Miterbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen als Erben eingesetzt sind, entsteht eine Miterbengemeinschaft. Aufgrund der häufig verschiedenen Interessenlagen der einzelnen Miterben ist Streit vorprogrammiert. Hier kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers helfen oder klare Anweisungen des Erblassers. Andernfalls sind die gesetzlichen Regelungen zu Einzel-/Mehrheitsentscheidungen anzuwenden. Wir informieren Sie gern und helfen bei der Erbauseinandersetzung.

Erbauseinandersetzung

Von Ausnahmen abgesehen, ist Ziel der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung, also die Verteilung des Nachlasses unter den Erben. Dabei sind neben den Anordnungen des Erblassers auch gesetzliche Vorschriften z.B. über Pflichtteilsrechte, Ausgleichung/ Anrechnung von Vorempfängen oder Schenkungen, zu beachten.

Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteils- & Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Pflichtteilsberechtigte haben Auskunftsansprüche gegen den Erben, ggf. auch Beschenkten. Wir beraten und vertreten bei der Durchsetzung oder Abwehr der Auskunftsansprüche und Zahlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten. Hierbei sind auch Ausgleichung / Anrechnung von Vorempfängen/ Schenkungen zu beachten.

Überschuldung des Nachlasses / Ausschlagung

Bei überschuldeten Nachlässen ist schnell zu prüfen und zu entscheiden, ist eine Ausschlagung nötig oder kann z.B. mittels Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede der Nachlass dennoch durch den Erben abgewickelt werden. Bei diesen Fragen steht der Erbe unter Zeitdruck, da zumeist eine kurze Ausschlagungsfrist von 6 Wochen besteht. Nicht immer ist jedoch die Ausschlagung die einzig sinnvolle Möglichkeit, insbesondere weil die Ausschlagung dazu führt, dass der nächste Erbe alles erhält. Also auch das Grundstück/-anteil und alle persönlichen Sache wie Fotos und Briefe. Häufig ist dies nicht gewünscht.

Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht

1. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person (Bevollmächtigter) durch den Vollmachtgeber bevollmächtigt, in bestimmten Situationen eine Vielzahl oder auch nur bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen. Dabei vertritt der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber, d.h. der Bevollmächtigte entscheidet anstelle des zumeist nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Welche Entscheidungen der Bevollmächtigte wie zu treffen hat, wird zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten (Auftrag) bestimmt. Die Vollmacht kann die Aufgabenkreise Gesundheit und / oder Vermögenssorge betreffen.

2. In der Betreuungsverfügung bestimmt der Verfügende eine Person, die durch das Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll, wenn der Betroffene betreuungsbedürftig wird. Dabei ist das Gericht an den Vorschlag insoweit gebunden, als es dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht. Dabei kann der Betroffene auch Wünsche äußern, wie die Betreuung im Einzelnen gestaltet werden soll.

3. In einer Patientenverfügung äußert der Verfügende seinen Willen, in welchen Situationen er medizinisch behandelt werden möchte oder nicht, für den Fall, dass er aufgrund seiner psychischen oder physischen Situation seinen Willen selbst nicht mehr äußern kann. Der Verfügende kann auch eine Person benennen. Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen sich nach den Vorgaben einer ordnungsgemäß errichteten Patientenverfügung richten.

Vollmachten und Verfügungen können weit oder eng gefasst werden, nur für bestimmte oder für alle Situationen gelten, Ersatzbevollmächtigte beinhalten und Wünsche oder Vorgaben beinhalten. Dabei kommt es darauf an, dass sich die einzelnen Angaben nicht widersprechen und grundsätzlich auch sinnvoll umzusetzen sind. Der Betroffene sollte sich über den Inhalt und auch die Reichweite der jeweiligen Vollmacht/Verfügung im Klaren sein, damit diese letztendlich auch seinen Willen widerspiegelt. Unklarheiten können hier fatale Auswirkungen haben.

Vor der Entscheidung, ob und wie ein Testament aufgesetzt werden sollte, steht die Frage, was habe ich zu vererben, wem will ich es vererben, oder ggf. nur im Rahmen eines Vermächtnisses zukommen lassen und was soll geschehen, wenn mein gewünschter Erbe das Erbe nicht annimmt bzw. bereits vorverstorben ist. Diese Fragen muss sich jeder selbst stellen und beantworten und danach ausrichten, was in seinem Testament eigentlich geregelt werden muss. Natürlich sind die Gedanken an den eigenen Tod keine angenehmen, jedoch besteht beim bloßen Abschreiben eines fremden Testaments oder einer Vorlage die Gefahr, dass die eigentlich gewünschten Ziele nicht erreicht werden. Geregelt werden können: Erbeinsetzung / Vorerbschaft und Nacherbschaft, Auflagen, Vermächtnisse und Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung. Zu beachten sind auch ausgleichungspflichtige und anrechnungspflichtige Vorempfänge und Pflichtteilsrechte, was soll bei Ausschlagung gelten, ist ein Erbschein notwendig usw…

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