Erbrecht
Erbengemeinschaft = Streit
vorprogrammiert?
Sind mehrere Personen als Erben benannt, entsteht eine Erbengemeinschaft.
Allen Erben steht der gesamte Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zu. D.h. die Erbengemeinschaft wird Eigentümer eines Grundstückes und nicht etwa die Erben jeweils mit ihren Erbanteilen. Deshalb kann auch der einzelne Miterbe nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen, sondern nur über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft. Ausnahmen bzgl. der Gesamtrechtsnachfolge können bei Personengesellschaften bestehen oder sind auch im Wohnungsmietrecht geregelt. Danach treten der Ehe- / Lebenspartner ggf. auch andere Angehörige in das Mietverhältnis ein, wenn sie mit dem Erblasser einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Oftmals sind die Interessen der einzelnen Miterben gegensätzlich und deshalb besteht Streit, wie mit dem Nachlass zu verfahren ist.
Daher sollte der Erblasser bereits zu Lebzeiten konkret darüber nachdenken und entscheiden, ob eine Erbengemeinschaft, und wenn ja mit welchen Personen, sinnvoll ist, oder ob ggf. testamentarisch andere Anordnungen getroffen werden müssen. Ggf. sind auch bzgl. des Vermögens zu Lebzeiten Regelungen zu treffen. In Betracht kommt die Einsetzung eines Alleinerben, dann müssen zwingend ggf. bestehende Pflichtteilsrechte berücksichtigt werden. Der Erblasser hat auch die Möglichkeit Teilungsanordnungen oder Vorausvermächtnisse / Vermächtnisse zu treffen, ggf. auch einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Dieser sollte geeignet sein und selbstverständlich auch das Amt übernehmen wollen. Es steht ihm nämlich frei, das Amt auch abzulehnen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Erbe nicht zwingend das Erbe antreten muss, sondern auch ausschlagen kann. Ob daneben dann Pflichtteilsrechte bestehen ist gesondert zu prüfen.
Wenn keine Regelungen durch den Erblasser getroffen werden, gilt gesetzliche Erbfolge. D.h. ist ein Ehegatte neben Kindern vorhanden, erben diese gemeinsam. Manchmal wollen Kinder den Erbteil ausschlagen, damit der verbliebene Elternteil den Nachlass insgesamt erhält. Hier ist jedoch vor einer Ausschlagung zu bedenken: 1. Es treten dann die Kinder der Kinder an die Stelle des ausschlagenden Kindes, ggf. sind hier Sorgeberechtigung zu beachten, wenn minderjährige Kinder (Enkel) betroffen sind. 2. Wenn tatsächlich alle Kinder und Enkel ausgeschlagen haben, dann tritt gerade nicht automatisch der verbliebene Ehegatte allein die Erbfolge an, sondern dann sind die Eltern des Erblassers oder ggf. deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers als Erben berufen. Eine Lösung im Rahmen der Erbauseinandersetzung kann hier u.U. helfen.
Insgesamt ist das Erbrecht ein recht umfassendes Rechtsgebiet. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch viele Gestaltungsfallen. Vorher Rat einzuholen, erscheint oftmals sinnvoller als hinterher. Wir beraten Sie gern.
Anwaltskanzlei Böhm
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