Verkehrsrecht

Fahrverbot in jedem Fall?
Augenblicksversagen?

Von einem anzusetzenden Regelfahrverbot kann auch abgewichen werden, wenn ein sog. Augenblicksversagen vorliegt. Es wird hierbei auf eine momentane Unaufmerksamkeit oder ein nur kurzzeitiges Fehlverhalten des Fahrers abgestellt, weil auch einem sorgfältigen Kraftfahrer ein Fehler unterlaufen kann.

1. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 31 km/h, ist im Regelfall ein Fahrverbot zu verhängen. Dabei hat das Gericht auch zu prüfen, ob ein Augenblicksversagen vorliegt und damit ein Fahrverbot nicht anzuordnen ist. Das Augenblicksversagen bejaht wurde unter anderem:

  • wenn der Fahrer das Ortseingangsschild übersehen hat und die geschlossene Ortschaft als solche nicht erkannt werden konnte
  • wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit geschah und bereits am Tag die Örtlichkeiten den Eindruck erwecken, dass sich der Fahrer außerorts befindet

Verneint wurde das Augenblicksversagen u.a.:

  • wenn der Betroffene aufgrund der Art der Straßenbeleuchtung mit einer geschlossenen Ortschaft hätte rechnen müssen
  • wenn der Fahrer die an sich gültige Geschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten hatte
  • wenn der Betroffene in der Nähe wohnt und den Tatort regelmäßig befährt
  • wenn der Fahrer selbst durch zu schnelles Fahren zu seiner Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr beigetragen und daher Verkehrsschilder übersehen hat

 2. Auch bei einem Rotlichtverstoß muss gegebenenfalls das Augenblicksversagen geprüft werden. Das Augenblicksversagen wurde verneint, weil sich der Betroffene von einem wegen eines Defekts liegengebliebenen Fahrzeuges hat ablenken lassen und bejaht, als der Fahrer versehentlich auf das falsche Lichtzeichen der Ampelanlage geschaut hatte.

3. Andererseits kann auch dann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn ein sogenannter beharrlicher Pflichtenverstoß vorliegt. Eine solche beharrliche Pflichtverletzung liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Fahrer wiederholt Pflichtverletzungen begeht, die nach ihrer Art oder den Begehungsumständen für sich allein betrachtet zwar nicht zu den objektiv oder subjektiv groben Verstößen zählen, aber der Fahrer durch die wiederholte Begehung der Pflichtverletzungen zu erkennen gibt, dass er nicht die erforderliche rechtstreue Gesinnung bei der Teilnahme am Straßenverkehr mitbringt und ihm die notwendige Einsicht in das zuvor begangene Unrecht fehlt. Als beharrlich können auch Pflichtverstöße angenommen werden, wenn mehrere Verstöße innerhalb kürzester Zeit begangen werden. Dabei ist es auch möglich, dass die einzelnen Taten nur leicht fahrlässige Verstöße betreffen, es muss nicht in jedem Fall Vorsatz vorliegen. Es kann auch dann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h vorliegt, die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp darunter liegt.

4. Nach § 4 Abs. 2 BKatV kann die Verhängung eines Fahrverbotes auch dann erfolgen, wenn der eigentliche zu beurteilende Geschwindigkeitsverstoß für sich genommen noch kein Fahrverbot nach sich ziehen würde, jedoch innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h vorliegt. Auch wenn bei zweimaligen Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 26 km/h ein Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt, ist jedoch ausdrücklich durch das Gericht zu prüfen, ob der vom Gesetzgeber mit der Ahndung der Ordnungswidrigkeit angestrebte Erfolg auch mit einer Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann.

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