Verkehrsrecht

Fahrverbot

Ein Fahrverbot ist nicht angenehm und oft ist Ziel des Verfahrens gegen einen Bußgeldbescheid die Vermeidung eines Fahrverbots.

  1.  Allein die Tatsache, dass der Betroffene Ersttäter ist, lässt jedoch das Regelfahrverbot nicht entfallen.
  2. Ein langer Zeitablauf zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung durch Urteil kann zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Dabei werden Zeiträume von 2 Jahren und mehr häufig als ausreichend angesehen, ab und zu sind Gerichte auch bei einem geringeren Zeitablauf zum Absehen vom Fahrverbot bereit.
  3. Möglich ist ein Absehen vom Fahrverbot auch aus beruflichen Gründen. Hierzu muss im Einzelfall vorgetragen und ggf. auch Beweis vorgelegt werden. Kündigungsandrohungen können akzeptiert werden, z.B. wenn diese vom Arbeitgeber bestätigt werden. Hierbei scheint aber problematisch, ob der Arbeitgeber dann auch tatsächlich kündigt, wenn der Richter sich nicht hat „erweichen“ lassen. Bei Berufskraftfahrern wurde in der Vergangenheit zwar immer wieder auch darauf abgestellt, dass eine besondere Härte vorliegt, jedoch ist auch festzustellen, dass sich die Ansicht besteht, wer beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, sollte sich auch im Straßenverkehr ordentlich benehmen.
  4. Ein früher mögliches paralleles Vollstrecken von 2 Fahrverboten im selben oder sich zumindest teilweise überschneidenden Zeitraum ist durch eine Gesetzesregelung nun nicht mehr möglich. Es kann aber versucht werden, durch ein Hinausschieben der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides / Urteiles den Beginn des Fahrverbotes hinauszuzögern, z.B. bis zur Urlaubszeit.

 

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