Erbrecht
Fehlerhafte Testamente
vermeiden!
Ein Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden, die Tag, Monat, Jahr und Ort enthalten soll, an welchem sie niedergeschrieben wurde. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Immer wieder wird in der Rechtsprechung darüber befunden, ob überhaupt ein wirksames Testament vorliegt. So kann eine in einem Brief handschriftlich durch den Erblasser verfasste Vollmacht, eine testamentarische Verfügung enthalten.
Dabei ist dann zu prüfen, ob ein ernsthafter Testierwille des Erblassers zum Zeitpunkt der Abfassung des Briefes bestand. Daran zweifelte das OLG München (31 Wx 413/15) in einem am 31.03.2016 entschiedenen Fall. Das OLG Hamm (I-10 W 153/15) ging in seiner Entscheidung am 27.11.2015 der Frage nach, ob ein ernstlicher Testierwille vorliegt wenn ein vermeintliches Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage z.B. einem vollständigen Blatt Papier sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier bzw. einem zusammen gefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden ist. Nicht entscheidend als ablehnendes Kriterium soll dagegen sein, ob „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“ als Überschrift fehlt.
Auch ein mit Vollmacht überschriebenes Schriftstück kann ein Testament sein (OLG Hamm 11.5.17, I-10 U 64/16).
Neben den Förmlichkeiten sind bei der Abfassung eines Testamentes möglicherweise anderweitige Anordnungen zu treffen wie Auflagen, Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung. Ebenso sind gegebenenfalls lebzeitige Zuwendungen zu berücksichtigen. Es sind insbesondere auch Pflichtteilsrechte zu berücksichtigen, die einerseits gewährleisten sollen, dass das Vermögen des Erblassers seiner Familie im gewissen Umfang erhalten bleibt und andererseits auch die Freiheit des Erblassers erhalten sollen, über seinen Tod hinaus über sein Vermögen verfügen zu können. Das Pflichtteilsrecht gewährt einen Geldanspruch gegen denjenigen der aufgrund einer Verfügung von Todes wegen erbt. Hier bestehen Auskunftsansprüche. Es besteht u.U. eine Anrechnungsmöglichkeit für lebzeitige Schenkung sowie Rückforderungsansprüche, damit das Pflichtteilsrecht nicht umgangen wird. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben, ein Ergänzungsanspruch kann sich auch gegen den Beschenkten richten.
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