Erbrecht

Fehlerhafte Testamente
vermeiden!

Immer wieder sind Testamente unklar verfasst, bzw. können die Regelungen unterschiedliche Bedeutung haben. Was dann gelten soll, ist zumeist sehr schwer herauszufinden. Dies ist vor dem Hintergrund plausibel: Der Erblasser ist bereits verstorben und kann nicht mehr gefragt werden.

Streit über die Bedeutung ist also vorprogrammiert. Gerichtsentscheidungen sind vielfältig und hängen stets vom Einzelfall ab und insbesondere davon, was aus Zeugenaussagen oder anderen Schriftstücken entnommen werden kann. Wenn nichts vorliegt, wird auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen.

Im Fall des OLG Braunschweig  20.03.2019, 1 W 42/17 hatte der Erblasser in seinem Testament denjenigen eingesetzt „der für mich aufpasst und“ mich „nicht ins Heim steckt“.

Hier kam das Gericht zu dem Schluss, dass diese Bezeichnung nicht ausreichend ist.

Dies ist auch richtig, weil eben damit eine Vielzahl von Personen gemeint sein kann und nicht bestimmbar ist, wen der Erblasser tatsächlich gemeint hat. Die Regelung wurde für unwirksam angesehen.

Im Fall des OLG Oldenburg 11.9.19, 3 U 24/18 hatten sich die Eheleute gegenseitig eingesetzt und als Erben des Letztversterbenden die „Abkömmlinge“. Der überlebende Ehegatte sollte die Freiheit haben, eine andere Regelung zu treffen, allerdings sollte die Erbfolge nur „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen“ abgeändert werden können.

Die überlebende Ehefrau setzte sodann eine ihrer Töchter und deren Sohn (=Enkel) ein.

Die weitere Tochter war der Ansicht, dies ginge nicht, weil mit dem Begriff „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ nur die gemeinsamen Kinder und nicht auch die Enkelkinder gemeint waren.

Das Gericht der ersten Instanz gab ihr Recht. Das Gericht der 2. Instanz sah dies anders:

Das OLG Oldenburg entnahm dem Begriff „Abkömmlinge“, dass eben nicht nur die Kinder gemeint waren, sondern auch die Enkel und Urenkel, so wie sich dies aus § 1924 BGB ergibt. Wenn die Erblasser nur die Kinder gemeint hätten, hätten sie auch nur den Begriff „Kinder“ verwendet.

 

Wenn zu einzelnen Regelungen des Testamentes unterschiedliche Auslegungen möglich sind oder unklar bleibt, was überhaupt gemeint ist, läuft der Erblasser Gefahr, dass sein Wille nicht zur Geltung kommt. Wie im vorliegenden Fall haben zwei Gerichte voneinander abweichende Auffassungen vertreten. Dem sollte mit klaren und eindeutigen Regelungen vorgesorgt werden.

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