Erbrecht

Fehlerhafte Testamente
vermeiden!

I. Ungültigkeit insgesamt

Testamente sind immer wieder auch ungültig mit der Folge, dass ein älteres Testament Gültigkeit haben kann oder die gesetzliche Erbfolge gilt. Häufig sollte aber gerade diese Folge nicht eintreten.

1. Formfehler

Immer wieder sind private Testamente nicht persönlich handschriftlich verfasst und unterschrieben oder es fehlt Ort und Datum.
Auch ein Testament, das graphische Elemente/ Bilder nutzt, z.B. Pfeile, kann ggf. nicht den Anforderungen entsprechen.

2. Unklare Formulierungen

  • „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gem. dem „Berliner Testament” erfolgen“ hier ist nicht klar, ob der überlebende Ehegatte Alleinerbe sein soll
  • Es werden nur allgemeine Namen benutzt, für die keine konkrete Person gefunden wird
  • „Erbe soll sein, wer mich gepflegt hat“ hier kann erheblicher Streit entstehen, wenn dies auf mehrere Personen zutrifft

3. Verstoß gegen Testierverbote

  • Die Bestimmung, dass nur Erbe wird, wer eine bestimmte Person heiratet oder gar nicht heiratet
  • Das Verbot der Erbenauswahl durch eine dritte Person und nicht durch den Erblasser selbst
  • Die Einsetzung eines Trägers oder Mitarbeiter von Heimen, Wohngruppen u.ä. kann verboten sei

4. Bindungen

Bestimmungen in einem Testament können auch unwirksam sein, wenn der Erblasser durch frühere Verfügungen gebunden ist, z.B. durch ein gemeinsames Testament von Ehegatten oder auch einen Erbvertrag.

 

II. Ungültigkeit einzelner Regelungen

Aber auch dann, wenn das Testament noch durch die Gerichte „gerettet“ wird, also nicht von vornherein unwirksam ist (und dann von niemandem beachtet wird), kann es problematisch sein, festzustellen, was der Erblasser mit seinem Testament eigentlich wollte und gemeint hat.
Um diesen Feststellungsproblemen aus dem Wege zu gehen, sind präzise Anordnungen erforderlich, die eindeutig sind und sich nicht widersprechen und auch umfassend sind, also den gesamten Nachlass betreffen…

 

III. Lebzeitige Vermögensübertragungen

Neben einem Testament sollte sich der Erblasser immer auch die Frage stellen, ob er ggf. schon zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens verteilen sollte und nicht erst mit seinem Tod. Dies ist einerseits überlegenswert, um sich ggf. auch das Wohlwollen zu sichern, aber auch, wenn Pflichtteile in Frage kommen.
Wichtig bei Pflichtteilen ist jedoch zu klären, ob und mit welchen Formulierungen oder Handlungen Pflichtteilsergänzungen nach dem Tod ausgeschlossen sind. Häufig werden hier nämlich z.B. Schenkungen nach dem Tod doch noch in die Berechnung einbezogen und an vom Erbe ausgeschlossene Kinder oder Ehegatten/ Eltern in bestimmter Höhe ausgezahlt. Hier kann mit bestimmten Reglungen eingegriffen werden, wenn diese jedoch nicht vor oder bei der Übertragung von Vermögen getroffen werden, kann es zu spät sein.

 

IV. Überprüfung

Da sich im Leben immer wieder andere Wendungen ergeben, sei es, dass eingesetzte Personen vorher versterben oder dem Erblasser nicht mehr gewogen sind, sei es, dass Kinder geboren werden, sei es dass sich die Lebens- und Vermögensverhältnisse des Erblassers ändern- es sollte ein Testament immer wieder auch einer Prüfung unterzogen werden, ob die im Testament getroffenen Regelungen immer noch dem tatsächlichen Willen entsprechen oder angepasst werden müssen.

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