Erbrecht
Nachlassverbindlichkeit
Das OLG Köln (20 W 94/13) hat am 21.11.2014 entschieden, dass die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) Nachlassverbindlichkeiten sind und daher von den Erben zu zahlen bzw. zu erstatten sind. Des Weiteren wurde entschieden, dass die Kosten der Grabpflege nicht zu den Beerdigungskosten zählen, die vom Erben zu tragen sind. Lediglich die Beerdigungskosten, zu denen auch das erstmalige Erstellen der Grabstätte gehört, sind von den Erben zu tragen.
Anders ist dies, wenn den Erblasser den Erben testamentarisch dazu verpflichtet die Grabpflegekosten zu tragen oder wenn der Erblasser selbst einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat, so entschieden durch das OLG Schleswig (FamRZ 10,1194f).
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