Erbrecht
Nottestament
Grundsätzlich gilt nach dem Gesetz jeder der das 16. Lebensjahr vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen ist. Testierunfähig ist auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. (OLG München, 12. Mai 2015).
Das Gesetz sieht vor, dass ein Erblasser, der sich in naher Todesgefahr befindet und dadurch seinen letzten Willen voraussichtlich nicht mehr vor einem Notar oder dem Bürgermeister beurkunden lassen kann, sein Testament auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten kann. Dies kommt unter anderem dann in Betracht, wenn ein plötzliches Ereignis, wie z.B. ein Unfall eintritt. Nach dem OLG steht eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit der Todesgefahr gleich, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert. Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach der Überzeugung aller drei Testamentszeugen des Nottestamentes bestehen.
Dabei kann aber nicht jede Person Zeuge sein. Ausgeschlossen sind z.B. Personen, zu deren Gunsten das Testament eine Verfügung enthält oder Personen, die mit diesen in gerader Linie verwandt oder Verschwägert sind.
Zudem genügt es nicht, dass die Zeugen die Erklärung des Erblassers nur hören und richtig wiedergeben könnten. Vielmehr müssten sie die Absicht und das Bewusstsein ihrer gemeinsamen Mitwirkung und Verantwortung bei der Testamentserrichtung gehabt haben (OLG Köln, 05.07.2017 – 2 Wx 86/17).
Da an ein solches Nottestament strenge Anforderungen zu stellen sind, ist es sinnvoll, sich bereits dann mit seiner Erbfolge zu beschäftigen, wenn dafür die notwendige Ruhe und Zeit vorhanden ist.
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