Verkehrsrecht

Radfahrer im Straßenverkehr

Radfahrer stehen zunehmend im Mitteilpunkt der Rechtsprechung, insbesondere bei Unfällen.

 

  1. Bei Unfällen zwischen Autofahrern und Radfahrern ist häufig zu klären, ob die Betriebsgefahr des PKWs hinter dem Verschulden des Radfahrers zurücktritt. Bei der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen ist dann davon auszugehen, dass der erhebliche, auch hinsichtlich des Verschuldens schwerwiegende Verkehrsverstoß des Radfahrers überwiegt und dahinter die allgemeine Betriebsgefahr des PKWs zurücktritt, wenn eine eindeutige, ins Gewicht fallende Vorfahrtsverletzung des volljährigen Radfahrers vorliegt. Der Radfahrer haftet dann zu 100 %. Damit erhält er selbst keinen Schadensersatz und haftet selbst dem Pkw-Fahrer gegenüber.

 

  1. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 11.11.2020 (11 U 126/20) entschieden, dass ein Radfahrer auf einem Wirtschaftsweg mit Schlaglöchern rechnen muss. Stellt er sich nicht darauf ein und umfährt ein für ihn deutlich zu erkennendes Schlagloch und stürzt, kann er keinen Schadensersatz verlangen.

 

  1. Bei Unfällen auf dem Fußgängerüberweg haben nur Fußgänger den Vorrang vor dem fließenden Verkehr. Ein fahrender Radfahrer kann diesen Schutz nicht beanspruchen, dies eben nur, wenn er sein Rad über den Fußgängerüberweg schiebt.

 

  1. Andererseits behält der Radfahrer auch dann sein Vorrangrecht, wenn er den Radweg in die falsche Richtung benutzt. Den wartepflichtigen Pkw-Fahrer trifft bei einem Zusammenstoß die überwiegende Haftung, zumeist von 2/3 bis 3/4. Da der Radfahrer damit rechnen muss, dass er von dem Pkw-Fahrer schlechter wahrgenommen wird, weil er die falsche Richtung benutzt, erhält er zumeist 1/4 bis 1/3 Mitschuld. Anders, wenn der Radfahrer in die falsche Richtung und auf dem Gehweg fährt, dann trifft ihn zumeist die volle Haftung.

 

  1. Das OLG Hamburg hat am 26.07.2017 (14 U 208/16) den Fall zweier Radfahrer entschieden: Ein Radfahrer stürzt am Fahrbahnrand, nachdem er einen aus einer Grundstücksausfahrt bei Dunkelheit ohne Beleuchtung fahrenden Radfahrer übersehen hat. Zu einer Berührung der Radfahrer kam es nicht. Das OLG sprach dem Radfahrer des unbeleuchtete Rades ein Mitverschulden von 30 % zu.
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