Erbrecht

Sogenanntes
Behindertentestament

Wenn Kinder oder auch erbberechtigte Eltern aufgrund einer Behinderung auf Sozialleistungen angewiesen sind, stellt sich die Frage, wie diese trotzdem erbrechtlich bedacht werden können, ohne dass das Geerbte an den Staat zu zahlen ist. Hierfür wurde die Möglichkeit eines sog. Behindertentestamentes geschaffen.

Dabei kann der Beeinträchtigte als Erbe allein oder anteilig eingesetzt werden, u. a. mit der Maßgabe, dass er lediglich Vorerbe wird, nach seinem Tod also ein anderer erbt. Zusätzlich wird u. a. angeordnet, dass der Beeinträchtigte jeweils einen bestimmten Betrag erhalten soll, der zur Verbesserung der Lebensqualität (z.B. für Ausflüge, Wohnungseinrichtung oder auch nicht von der Krankenkasse übernommene Leistungen usw.) eingesetzt wird. Die Höhe des Betrages wird regelmäßig beschränkt. Es sollte ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, zu dem Vertrauen besteht.

Wenn die Regelung richtig gefasst wird, erhält der Beeinträchtigte Schutz vor dem Zugriff von Sozialleistungserbringern auf den übertragenen Erbteil. Auf diese Weise können auch Beeinträchtigte bedacht werden und müssen nicht von der Erbfolge ausgeschlossen werden. So können auch die bei einem Ausschluss von einer Erbfolge sich ergebenden Pflichtteilsansprüche vermieden werden, es sei denn, es wird ausgeschlagen.

Selbstverständlich ist das sog. Behindertentestament auch für Beeinträchtigte anwendbar, die geschäftsfähig sind, also z. B. keiner Betreuung unterliegen, sondern ihre Angelegenheiten selbst regeln können.

Zu den differenzierten Regelungen auf der Grundlage Ihrer persönlichen Situation beraten wir Sie gern.

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