Steuerberatung
Steuern nach Pflichtteilsverzicht
gegen Abfindung
Mit seinem Urteil vom 10.05.2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH II R 25/15) seine Rechtsprechung zur Besteuerung der Abfindungsbeträge geändert. Die Besteuerung der Abfindung, die ein zukünftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen zukünftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben geltenden Steuerklasse. Bei einem Verzicht eines gesetzlichen Erben auf seinen Pflichtteilsanspruch gegen Zahlung einer Abfindung durch seine Geschwister zu Lebzeiten des Elternteiles unterfällt die Zahlung der Steuerklasse II. Wurde der Pflichtteilsverzicht hingegen erst nach dem Tod des Elternteils vereinbart, unterfällt die Zahlung der günstigeren Steuerklasse I.
Im zugrundeliegenden Fall verzichtete ein zukünftiger Erbe gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs. Dafür zahlte ihm jeder seiner drei Brüder eine Abfindung i.H.v. jeweils mehr als 20.000 €. Von der Mutter hatte er zuvor bereits einen sehr großen Betrag erhalten. Nach dem Urteil ist die Zahlung der Mutter nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da hier getrennt zu berücksichtigende Vorgänge gegeben sind, einmal die Zuwendung der Mutter, für die die Steuerklasse I gilt und sodann gesondert hiervon die jeweiligen Zahlungen der Geschwister, die ebenfalls gesondert mit den gesonderten Freibeträgen zu bewerten sind.
Eine Schenkung unter Lebenden ist grundsätzlich jede freigebige Zuwendung, soweit der Beschenkte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei einem Pflichtteilsverzicht, verzichtet der potentielle gesetzliche Erbe auf seine künftigen Pflichtteilsansprüche / -ergänzungsansprüche gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Diese Zahlung ist eine freigebige Zuwendung desjenigen, der den Betrag selbst aufbringt und an den Beschenkten zahlt, weil die Zahlung nicht aus dem Vermögen des Erblassers, sondern bereits jetzt aus dem Vermögen des künftigen Erben stammt.
Derzeit gilt für Schenkungen im Rahmen der Steuerklasse II nur ein Freibetrag von 20.000 €, bei der Steuerklasse I unter Geschwistern von 100.000 €. Um hier nicht versehentlich in die „Steuerfalle“ zu tappen, sollte vor dem Abschluss der Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichtes gegen Abfindung eine anwaltliche Beratung und Abstimmung der Formulierungen erfolgen. Wir beraten Sie gern.
Anwaltskanzlei Böhm
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