Erbrecht

Testament

Vermögensaufbau und Vermögensweitergabe sind gerade in der heutigen Zeit wichtige Themen. Das Erbrecht bietet die Möglichkeit, das zu Lebzeiten erwirtschaftete Vermögen nach dem Tod an Dritte, die Erben weiterzugeben. Hierbei gibt der Gesetzgeber verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, von denen das Testament die verbreitetste Form ist. Daneben gibt es noch den Erbvertrag, das notarielle Testament und auch den Erb-/Pflichtteilsverzichtsvertrag.

Vor der Entscheidung, ob und wie ein Testament aufgesetzt werden sollte, steht die Frage, was habe ich zu vererben, wem will ich es vererben, oder ggf. nur im Rahmen eines Vermächtnisses zukommen lassen und was soll geschehen, wenn mein gewünschter Erbe das Erbe nicht annimmt bzw. bereits vorverstorben ist. Diese Fragen muss sich jeder selbst stellen und beantworten und danach ausrichten, was in seinem Testament eigentlich geregelt werden muss. Natürlich sind die Gedanken an den eigenen Tod keine angenehmen, jedoch besteht beim bloßen Abschreiben eines fremden Testaments oder einer Vorlage die Gefahr, dass die eigentlich gewünschten Ziele nicht erreicht werden.

Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass keine eigene Regelung getroffen wird, Vorsorge getroffen. In diesen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die auf einem Verwandtenerbrecht beruht. Daneben erbt auch immer der Ehegatte bzw. Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Daraus ergibt sich auch, dass der Lebensgefährte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft niemals gesetzlicher Erbe ist und daher hier ein Testament errichtet werden muss, wenn er erben soll. Wer Erbe wird, erbt immer das Vermögen im Ganzen, d.h. das Sparguthaben, das Bargeld, Grundstücke, auch Schulden usw. insgesamt. Sind mehrere Erben vorhanden, so erbt jeder einen bestimmten Anteil an jedem Gegenstand. Wenn die eigenen Wünsche nicht mit der gesetzlichen Erbfolge übereinstimmen, z.B. wenn ein anderer Erbe werden soll, oder ein bestimmtes Bild eine bestimmte Person erhalten soll usw. muss ein Testament errichtet werden.

Hierbei sind dann auch die Pflichtteilsrechte zu berücksichtigen. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte des Erblassers. Diese Pflichtteilsrechte sind im Gegensatz zum Erbteil nur Geldansprüche und sind der Höhe nach auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beschränkt. Zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen den Erben zu.
Bei der Abfassung des eigenen Testaments sind u.a. verschiedene Formvorschriften zu beachten. Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten zur Verteilung des Vermögens geschaffen. So kann ein Ersatzerbe bestimmt werden, die Vor- und Nacherbschaft, ein Vermächtnis, eine Auflage. Der Erblasser kann eine Teilungsanordnung treffen. Es kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, was z.B. sinnvoll ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die sich eventuell nicht einigen können, wie mit dem Erbe umgegangen wird.

Eine weit verbreitete, jedoch nicht immer sinnvolle, Gestaltungsmöglichkeit bietet der Gesetzgeber für verheiratete Paare, wozu auch die eingetragene Lebenspartnerschaft gehört. Diese können ein gemeinsames Testament dergestalt errichten, dass sie gemeinsam ihre Verfügungen treffen. Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehegatten als Alleinerben und Dritte (meist die Kinder) als Erben des Letztversterbenden einsetzen. Hier müssen sich die Ehegatten jedoch darüber im Klaren sein, dass durch die Einsetzung als Alleinerben zunächst die Kinder enterbt werden, mithin also ihren Pflichtteil fordern können und zum anderen, dass der überlebende Ehegatte das hinterlassene Vermögen ggf. nur nutzen, ggf. nicht aber z. B. veräußern kann. Der überlebende Ehegatte erhält also gerade nicht die gewollte Herrschaft über das Vermögen, sondern muss das Vermögen erhalten, um es letztendlich den Kindern zu überlassen. Hier können allerdings „Erlaubnisse“ erteilt werden, die im Testament aufgenommen sein müssen. Wichtig ist, dass die in einem gemeinsamen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten widerrufen werden können. D. h. nach dem Tod des Ehegatten kann der überlebende Ehegatte z. B. nicht mehr die Erbeinsetzung der Kinder ändern. Es sei denn es wird die Abänderung erlaubt oder es liegen keine wechselbezügliche Regelungen vor. Ob und welche Rettung noch möglich ist, bedarf einer Untersuchung im Einzelfall und auch aufgrund der ggf. erforderlichen Ausschlagung u.U. eine Entscheidung innerhalb der 6 –Wochenfrist.

Mit der europäischen Erbrechtsverordnung, die für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt, ergeben sich neue Risiken aber auch Gestaltungsmöglichkeiten, da dann ggf. auch das Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union Anwendung finden kann.

Jeder Einzelne von Ihnen hat persönliche Vorstellungen davon, was mit seinem Vermögen geschehen soll und was nicht. Jeder Einzelne hat auch ganz persönliche Familienverhältnisse. Dann besteht jedoch zwangsläufig die Notwendigkeit, dass jeder Einzelne ein Testament aufsetzt, das auf ihn persönlich zugeschnitten ist. Es nützt Ihnen also nichts, wenn nach Ihrem Tod Ihre Vorstellungen nicht berücksichtigt werden, weil Sie sie entweder gar nicht in Ihrem Testament erwähnt haben oder aus Unkenntnis die falschen Anordnungen getroffen haben.

Da das Erbrecht umfassend und vielfältig ist, ist davor zu warnen, einfach nur ein Testament abzuschreiben oder bestimmte Anordnungen aufzunehmen, ohne sich darüber Kenntnis zu verschaffen, was diese Anordnungen im Einzelnen bedeuten. Denn Sie können nach Ihrem Tod nicht mehr erklären, was Sie wollten. Es ist daher anzuraten, sich frühzeitig um seine Vermögensübertragung im Todesfall Gedanken zu machen und diese durch fachlichen Rat zum Erfolg zu führen.

Sie können entscheiden, was mit Ihrem Vermögen geschehen soll.
Wir beraten Sie gern.

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