Erbrecht

Testament und Pflichtteil

Wer die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod regeln möchte, hat einiges zu beachten. Zunächst mag geprüft werden, ob der eigene Wille mit dem durch das Gesetz geregelten Fall der gesetzlichen Erbfolge übereinstimmt. In diesem Fall braucht kein Testament gefertigt werden. Nach dem Gesetz erben Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. Ist ein Ehegatte vorhanden, erbt dieser neben den Kindern. Im Fall der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte ½ des Nachlasses und die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Daneben sind auch weitere Fälle gesetzlich geregelt, z.B. wenn keine Kinder / Enkel vorhanden sind usw.. Wenn diese gesetzliche Regelung nicht gewünscht ist, muss ein Testament errichtet werden, soweit nicht ein Erbvertrag geschlossen wird.

In einem Testament kann der Erblasser regeln, ob und wer erben oder ggf. nicht erben soll. Daneben können Anordnungen zur Teilung des Nachlasses, Vermächtnisse, Auflagen oder auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgen.

Zu beachten ist jedoch, dass der Gesetzgeber eine Mindestteilhabe am Nachlass für bestimmte Personen vorgesehen hat, den sog. Pflichtteil. In der Höhe besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Pflichtteilsberechtigte Personen sind Kinder einschließlich adoptierter Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, ggf. Enkel oder die eigenen Eltern. Geschwister oder Freunde sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Der eingesetzte Erbe ist dann dazu verpflichtet, eine Geldzahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu leisten. Schwierig kann die Zahlung werden, wenn das Erbe größtenteils aus Immobilien/ einem Unternehmen besteht.

In Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit, dass der Pflichtteil entzogen oder verringert wird. Voraussetzung für die Entziehung des Pflichtteils ist das Vorliegen eines sogenannten Pflichtteilsentziehungsgrundes. Als Entziehungsgrund kommt in Betracht: Tötungsabsicht, ein schweres Verbrechen oder auch die böswillige Verletzung einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser. Aber es darf keine Verzeihung / Versöhnung stattgefunden haben. Zur Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung ist es erforderlich, dass der Entziehungsgrund im Testament des Erblassers konkret dargestellt wird.

Aufgrund der hohen Anforderungen an die Entziehung des Pflichtteils, ist ein Augenmerk eher auf die Verringerung des Pflichtteiles zu Lebzeiten zu legen. Als Möglichkeit bietet sich z.B. unter bestimmten Umständen eine Schenkung an. Richtig formuliert kann dadurch erreicht werden, dass sich der zu berücksichtigende Betrag innerhalb einer Frist von 10 Jahren jährlich um 10 % reduziert. Wichtig ist jedoch, dass diese Frist überhaupt beginnt, was nicht immer der Fall ist. Auch kann eine Zuwendung als Ausstattung angesehen werden, die zwischen den Kindern zu einer anderen Verteilung des Nachlasses führt.

Allerdings kann mit den pflichtteilsberechtigten Personen auch ein sog. Pflichtteilsverzicht vereinbart werden, der dann verbindlich den Pflichtteil ausschließt und so die Handlungsfreiheit des Erblassers zu seinen Lebzeiten und auch für Nachlassregelungen erhöht. Dieser Pflichtteilsverzicht ist jedoch vor dem Erbfall zwingend notariell zu erklären.

Als Anreiz hierfür kann und sollte eine Gegenleistung angeboten werden. Zum einen bietet dies dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit überhaupt am Nachlass/ Vermögen beteiligt zu werden (denn ob und wieviel tatsächlich am Sterbetag zu verteilen ist, steht ja noch nicht fest) zum anderen hat der Pflichtteilsberechtigte diesen Anteil bereits sofort und nicht erst im Sterbefall. Andererseits hat der Erblasser mehr Freiheiten, so dass für beide eine zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann. Ein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung gegen Pflichtteils- oder auch Erbverzicht besteht jedoch für den Pflichtteilsberechtigten nicht. Ebenso wenig kann der Erblasser diesen erzwingen.

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