Erbrecht

Testierfähigkeit:
Gutachteneinholung nötig?

Der Erblasser, der seinen letzten Willen in einem Testament niederlegt, muss im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig gewesen sein. Dabei setzt die Testierfähigkeit im Allgemeinen voraus, dass der Erblasser weiß, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss insbesondere in der Lage sein zu erkennen, welche Auswirkungen seine Anordnungen haben.

Ob die Testierfähigkeit gegeben war oder nicht, lässt sich in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantworten. Nach einem Beschluss des OLG Bamberg (18.6.12 6 W 20/12) soll jedoch die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann erforderlich sein, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln. Dabei soll allein der Umstand, dass sich der Erblasser im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befand, noch nicht für einen konkreten Anhaltspunkt ausreichen. Damit lehnte das Gericht die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

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