Patientenverfügung & Vorsorge

Umfassende Vorsorge,
nicht nur im Alter

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung werden immer wichtiger. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an Inhalt und Gestaltung.

1. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person (Bevollmächtigter) durch den Vollmachtgeber bevollmächtigt, in bestimmten Situationen eine Vielzahl oder auch nur bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen. Dabei vertritt der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber, d.h. der Bevollmächtigte entscheidet anstelle des zumeist nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Welche Entscheidungen der Bevollmächtigte wie zu treffen hat, wird zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten (Auftrag) bestimmt. Die Vollmacht kann die Aufgabenkreise Gesundheit und / oder Vermögenssorge betreffen.

2. In der Betreuungsverfügung bestimmt der Verfügende eine Person, die durch das Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll, wenn der Betroffene betreuungsbedürftig wird. Dabei ist das Gericht an den Vorschlag insoweit gebunden, als es dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht. Dabei kann der Betroffene auch Wünsche äußern, wie die Betreuung im Einzelnen gestaltet werden soll.

3. In einer Patientenverfügung äußert der Verfügende seinen Willen, in welchen Situationen er medizinisch behandelt werden möchte oder nicht, für den Fall, dass er aufgrund seiner psychischen oder physischen Situation seinen Willen selbst nicht mehr äußern kann. Der Verfügende kann auch eine Person benennen. Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen sich nach den Vorgaben einer ordnungsgemäß errichteten Patientenverfügung richten. Vollmachten und Verfügungen können weit oder eng gefasst werden, nur für bestimmte oder für alle Situationen gelten, Ersatzbevollmächtigte beinhalten und Wünsche oder Vorgaben beinhalten. Dabei kommt es darauf an, dass sich die einzelnen Angaben nicht widersprechen und grundsätzlich auch sinnvoll umzusetzen sind. Der Betroffene sollte sich über den Inhalt und auch die Reichweite der jeweiligen Vollmacht/Verfügung im Klaren sein, damit diese letztendlich auch seinen Willen widerspiegelt. Unklarheiten können hier fatale Auswirkungen haben.

Nach neuerer Rechtsprechung ist eine allgemeine Formulierung in Vorsorgevollmachten, die den medizinischen Teil betreffen oder in Patientenverfügungen ggf. unwirksam. Hierbei war es nach dem Bundesgerichtshof nicht ausreichend, dass eine Vorsorgevollmacht den Passus beinhaltete, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wollen. Dies sollte nach der Ansicht des Gerichts bereits deshalb nicht ausreichen, weil daraus nicht ersichtlich war, dass der Vollmachtgeber sich der Tragweite seiner Äußerung bewusst war. Die Vollmacht muss nach Ansicht des Gerichts verdeutlichen, dass der Bevollmächtigte z.B. den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen durchsetzen soll.

Auch im Hinblick auf die Klarheit einer Patientenverfügung ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht ausreichend lediglich zu bestimmen, dass in bestimmten Situationen lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen.
Wie wichtig eine Beratung vor dem Abfassen einer Patientenverfügung ist, zeigt die Entscheidung des BGH im Juli 2016. Das Gericht hat darin festgestellt, dass die schriftliche Äußerung “ keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“, für sich genommen noch nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen selbst enthält. Diese Konkretisierung kann jedoch dadurch erreicht werden, dass der Betroffene bestimmte ärztliche Maßnahmen ausdrücklich benennt oder auf konkrete Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug nimmt. Nicht maßgeblich ist, dass der Betroffene seine eigene Zukunft als Patient hervor sagen können muss und zudem zukünftige Fortschritte der Medizin bereits berücksichtigt.

Es sei deutlich klargestellt: Ist eine Vollmacht oder Verfügung nicht wirksam, so wird sie nicht ausgeführt.

Es ist daher angezeigt, sich sowohl juristische aber auch ärztliche Hilfe bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht für den medizinischen Bereich und für die Erstellung einer Patientenverfügung einzuholen. Wir beraten Sie gern, auch bei der Überprüfung bereits früher verfasster Vorsorgevollmachten / Patientenverfügungen.

Anwaltskanzlei Böhm

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