Verkehrsrecht

Unfallflucht

Immer wieder kommt es gerade auch auf Parkplätzen zu kleineren Zusammenstößen, bei denen der Verursacher sich dann schleunigst entfernt. Ein solches Entfernen kann jedoch erhebliche Konsequenzen haben und ist kein Kavaliersdelikt.

Zum einen kann der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) gegeben sein und damit eine Strafverfolgung nach sich ziehen. Dabei wird zumeist eine Geldstrafe verhängt. Des Weiteren geht die Verurteilung aber vor allem auch mit einem Fahrverbot oder gar einer Entziehung der Fahrerlaubnis einher. Nach § 69 StGB wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfolgt und der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Letzteres ist nach der Rechtsprechung meist der Fall ab einem Sachschaden von 1300 €.

Ganz nebenbei können u.U. auch der eigene Kaskoversicherungsschutz entfallen und im Falle einer Regulierung die eigene Haftpflichtversicherung vom Versicherungsnehmer und soweit dieser und Fahrer verschiedene Personen sind, auch vom Fahrer den Schaden zumindest teilweise zurückfordern. Der berühmte Zettel hinter der Windschutzscheibe reicht nicht, stattdessen hilft nur Warten und nach Zeitablauf die Meldung bei der Polizei.

Die eigene Rechtsschutzversicherung hilft nicht mehr bei einem Strafverfahren, wenn eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat gegeben ist. Sollte also eine gerichtliche Verurteilung oder ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorliegen, entfällt der Rechtsschutz rückwirkend und es werden ggf. erfolgte Zahlungen der Rechtsschutzversicherung durch diese zurückgefordert.
Für den Geschädigten sind gerade Zeugen unerlässlich, um seinen Schaden von der Versicherung zurückzuerhalten. Daher sollte ein Zeuge beim Geschädigten seine Angaben / Feststellungen zum Unfall und insbesondere auch das Kennzeichen hinterlassen. Wie immer gilt jedoch, es kommt auf die Umstände des Einzelfalles und daher auch auf Nachweise und Argumentationen an.

Wer sich zu Unrecht in einem Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht beschuldigt sieht, sollte frühzeitig, möglichst vor der ersten Aussage aber auch noch im weiteren Verfahren rechtlichen Rat einholen. Nicht jedes Wegfahren ist auch eine Unfallflucht und nicht für jeden kommt dieselbe Strafe in Betracht. Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht nehmen und sodann kann das weitere Vorgehen besprochen werden.

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