Erbrecht
Verwaltung des Nachlasses
durch Miterben
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung kann der Beschluss durch die Miterben mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Ob die Maßnahme ordnungsgemäß ist, richtet sich danach, ob ein wirtschaftlich und vernünftig Denkender die Maßnahme zum Zeitpunkt der Vornahme als ordnungsgemäß einschätzt. Zudem muss die Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sein. Erfasst sind u. a. Maßnahmen, die dazu dienen, den Nachlass zu verwahren, zu nutzen, zu verwerten oder auch zu vermehren, wie z. B. die Beschlussfassung über alltägliche Reparaturen, die Geltendmachung von Nachbarschaftsrechten, die Benutzung eines Nachlassgegenstandes durch einen oder mehrere Miterben.
Maßnahmen außerordentlicher Verwaltung sind dagegen einstimmig zu fassen. Dies betrifft solche Maßnahmen, die eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstandes bewirken.
Bei den Beschlussfassungen wird die Mehrheit nicht nach der Zahl der Köpfe der Miterben, sondern nach der Größe der Erbteile berechnet. Die Beschlüsse müssen grundsätzlich nicht in einer bestimmten Form gefasst werden, sondern können z.B. mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Erklärung kann gegenüber jedem Miterben erfolgen und auch noch nachträglich abgegeben werden. Die Beschlüsse werden von allen Miterben gemeinsam ausgeführt, wobei die Bevollmächtigung eines Erben durch einen Miterben möglich ist. Wirken z.B. überstimmte Miterben nicht an der Durchführung des Beschlusses mit – wozu sie auch bei einer Überstimmung verpflichtet sind- könnten sie sich u. U. schadensersatzpflichtig machen. Die Mehrheit der Erben kann auch die unterlegenen Miterben bei der Ausführung der Beschlüsse vertreten.
Für den überstimmten Miterben kann u. U. eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Erbengemeinschaft in Betracht kommen.
Aufgrund der zum Teil vorprogrammierten Streitigkeiten bei Erbengemeinschaften, sollte sich der Erblasser frühzeitig um seine Erbfolge kümmern und ggf. Vorkehrungen treffen. Gemeinsam finden wir eine Lösung.
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